Jakob Lorber: 'Das große Evangelium Johannes', Band 3, Kapitel 71


Verhaltungswinke für Eheleute und Richter.

01] Sagt Cyrenius: ”Ja, Herr und Meister von oben! Etwas gäbe es aber wohl noch, und darüber ein Wörtlein noch, und alles, was die Ehe in sich faßt, ist dann erschöpft.

02] Sieh, es hätte irgendein Mann, der sonst in allem eine gute Ordnung hält, ein Weib, das da einer sehr fleischlich sinnlichen Natur wäre - wie es in der Tat solcher nimmer satt werden wollender Weiber nur leider viele gibt. Ein solch geiles Weib verlangt vom Manne am Tage sogar zu öfteren Malen die Zufriedenstellung und Beruhigung ihres Fleisches. Der Mann sagt zum Weibe freilich: 'Du hast empfangen und bedarfst nun für die Zeit, die von Gott dazu bestimmt ist, Ruhe, auf dass du in deinem gesegneten Stande keinen Schaden und kein unnötiges Leiden dir zuziehest durch die nutzlose Befriedigung deines Fleisches.<

03] Das sinnliche Weib aber will von solch einer guten Lehre nichts hören und wissen und verlangt vom Manne mit Ungestüm, ihrem Verlangen nachzukommen. Erfüllt der Mann des Weibes Willen, so treibt er mit demselben doch offenbar Unzucht und begeht sogestaltig nach deinem Worte eine Sünde wider die göttliche Ordnung; hält er sie aber zurück, so sündigt er wider seines Weibes Willen und nötigt dasselbe zu allerlei unnatürlichen Befriedigungen oder zum Ehebruche und zur Hurerei mit andern Männern.

04] Desgleichen aber gibt es anderseits auch derart geile Böcke von Männern, die ihrem armen sittsamen Weibe oft noch wenige Stunden vor der Entbindung keine Ruhe gönnen wollen. Darüber kommen oft laute Klagen vor; was aber soll da ein weiser Richter für einen rechtskräftigen und vor Gott und vor aller besseren Welt gültigen Ausspruch tun?

05] Wenn der ordentliche Mann oder das sittliche Weib der Ordnung und des Reiches Gottes wegen eine Ehescheidung verlangt, soll sie gegeben werden oder nicht?“

06] Sage Ich: ”Ja, da kann nach Verlangen des einen oder des andern Teiles eine Ehescheidung gegeben werden, jedoch keine gänzlich, aber immerhin mehr als allein von Tisch und Bett, sondern auch von der gegenseitigen Versorgungsverpflichtung und vom Erbrecht, welche zwei Dinge in einem minderen Scheidungsgrund erst dann erlöschen, wenn der eine Teil sich über drei Jahre hinaus völlig von dem nur von Tisch und Bett geschiedenen andern Teil ohne einen haltbaren Grund entfernt und sich nicht mehr gekümmert hat um den hinterlassenen Teil, sondern da seinem Vergnügen nachgegangen ist.

07] Bei der Scheidung aber, die da bei deinem vorgebrachten Fall auf Verlangen des guten Teiles zu erfolgen hätte, erlischt auch in einem (zugleich) jeder weitere wie immer geartete Anspruch auf Recht.

08] Aber es ist sehr darauf zu sehen, dass die Scheidung erst dann zu gehen ist, wenn sie vom guten Teile verlangt wird und der schlechtere Teil darein einwilligt; willigt dieser nicht ein und verspricht dafür Besserung, so ist da auch dem guten Teile die Scheidung nicht zu geben, sondern ihm bloß eine Vormerkung (Protokollvermerk) zu machen, und er werde darauf zur Geduld ermahnet.

09] Wollen aber in diesem Falle geschiedene Gatten in guter Eintracht wieder zusammengehen, so bedürfen sie keines neuen Ehebündnisses, sondern es tritt da nach dem Willen beider Teile das alte Bündnis in seine volle Kraft, und eine allfällig zum zweitenmal verlangte Scheidung kann sie nicht mehr trennen, außer im Notfalle von Bett und Tisch.

10] So aber ein Mann ein sehr begehrendes Weib hat und gewährt mit Nüchternheit seines Herzens dem Weibe ihr Verlangen, so ihm solches seine Kraft gestattet, so begeht er dadurch gerade keine zu grobe Sünde wider die Ordnung Gottes; denn eines solchen Weibes Natur gleicht einem trockenen Boden, den der Gärtner in der heißen Sommerzeit zu öfteren Malen begießen muß, so er seine Pflanzen erhalten will. Wenn aber dann kommt der feuchte Herbst, so wird ein jeder Boden der Feuchtigkeit in Genüge haben. Aber dabei soll der nüchterne Mann sein Weib auch fleißig geistig bearbeiten und bilden, und es wird ihm das gute Früchte tragen.

11] Geduld ist aber stets besser als das allerbeste Recht.

12] Mehr Recht jedoch, die Scheidung zu begehren, hat ein sittsames Weib wegen der zu großen Geilheit ihres Mannes, als ein Mann wegen der großen Geilheit seines Weibes; denn das einmal gesegnete Weib bedarf der Ruhe für die Zeit, die Gott in der Natur des Weibes verordnet hat. Dem Manne aber ist keine Zeit verordnet worden, und er bedarf darum weniger der Ruhe seiner Natur denn das gesegnete Weib; darum ist bei einem Gerichte ein gesegnetes Weib auch eher anzuhören denn ein nüchterner Mann.

13] Bei einem Manne ist noch sehr darauf zu sehen, welch ein Leben er vor der Verehelichung geführt hat, ob ihn nicht etwa eine ausschweifende Jugendzeit durch vieles Sündigen nüchtern und untüchtig gemacht habe. Bei einem sehr begehrenden Weibe aber fällt diese Frage nahe von selbst weg. Denn hatte es schon als Maid sich einem unzüchtigen Leben des Gewinnes wegen in die Arme geworfen, so ist dadurch ihre Natur schon sehr abgestumpft worden, und soll sie später noch irgendeines Mannes ordentliches Weib werden, so wird es in seinem Begehren ganz eisig aussehen; ist aber ein Weib als noch seiende Jungfrau sehr züchtig bei einem heißen Blute gehalten worden, so ist da auch nicht der allenfalls strafbare Grund in dem ledigen Jungfrauenstande, sondern lediglich in des Weibes Natur zu suchen, auf welchen Grund in diesem Falle das Gericht kaum zu merken hat.

14] Gegen die Gewalt der Natur aber ist jeder noch so weise richterliche Spruch eine hohle Nuß, und so wären bei einem heißblütigen Weibe auch entsprechende Mittel aus dem Bereich der Natur anzuwenden und mit denselben eine entsprechende Belehrung an das Herz des Weibes, und es möchte dann wohl besser mit demselben werden. - Siehe, also ist sich in diesem Falle zu verhalten. Hast du aber etwa noch ein bedenken, so laß es hören!“



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