Jakob Lorber: 'Das große Evangelium Johannes', Band 3, Kapitel 70


Fälle einer berechtigten Ehescheidung.

01] Sagt Cyrenius: ”Allen meinen Dank Dir darum; denn nun hin ich in einer Sache, die mir stets viel zu schaffen machte, um in derlei Fällen ein rechtes Gericht zu halten, ganz erleuchtet und glaube, dass es nun kaum einen Fall geben dürfte, der mich in einen Zweifel brächte, ob ich so oder so urteilen solle. Nur das einzige wirft sich mir noch als eine sehr bedenkliche Frage auf, und diese lautet also: Gibt es denn gar keinen Fall, in dem man eine einmal geschlossene Ehe also vollkommen auflösen könnte, dass die getrennten Teile, ohne sich der fatalen Sünde des offenbaren Ehebruchs schuldig zu machen, wieder einen andern Teil ehelichen könnten?“

02] Sage Ich: ”O ja, solche Fälle kann es allerdings geben, zum Beispiel: Ein Mann hätte ein Weib, das sonst mit allen weiblichen Reizen ganz gut ausgestattet wäre; aber bei der Enthüllung zeigte es sich, dass das Weib ein Zwitter sei. In diesem Falle wäre alsogleiche Auflösung der geschlossenen Ehe ins Werk zu setzen, wenn sie verlangt würde; natürlich aber: Gibt es keinen Kläger, so gibt es auch keinen Richter auf der Erde. Es wäre aber für den Fall ein Gesetz zu geben, demzufolge solch eine Ehe gar nicht zu schließen ist, und der Teil, der als bei sich wohl wissend, dass er für ein eheliches Bündnis nicht taugt, wäre als ein Betrüger zur Verantwortung und zum Schadenersatze zu verhalten (anzuhalten). Was aber hier gesagt ist vom weiblichen Teile, das gilt auch, so der männliche Teil kein vollkommener Mann wäre. So ihn das Weib verläßt und ehelicht einen andern, so begeht sie keinen Ehebruch.

03] Es kann aber auch unter den Männern solche geben, die sich entweder selbst verschnitten haben wegen des Reiches Gottes, oder solche, die schon in ihrer Jugend aus irgendeinem Weltgrunde verschnitten worden sind, wie es auch schon Verschnittene im Mutterleibe gibt; alle die Genannten sind für die Ehe völlig untauglich, und ihre völlige Untauglichkeit bedingt die volle Lösung der Ehe von vornherein.

04] Oder es könnte ein oder der andere eheliche Teil ein derartiges Leibesgebrechen haben, neben dem der andere Teil unmöglich bestehen kann, so wäre auch da die Ehe gänzlich aufzulösen - aber nur in dem Falle, wenn der eine Teil vor der Ehelichung nichts von dem Gebrechen in Erfahrung hatte bringen können; wußte er aber von dem Gebrechen und ist (dennoch) die Ehe eingegangen, so ist die Ehe gültig und kann nicht aufgelöst werden! Dergleichen Gebrechen aber, die eine volle Lösung einer schon geschlossenen Ehe zulassen, wären: Verborgene Besessenheit des einen oder des andern Teiles, ebenso ein periodischer Irrsinn, ein heimlicher Aussatz böser Art, Krebsbeulen, Läusesucht, eine unheilbare Lungenschwindsucht, Epilepsie, volle Stumpfheit von mindestens zwei Sinnen, Gichtbrüchigkeit und ein pestilenzialischer Leibes- oder Odemgestank.

05] Wenn der gesunde Teil vor der Ehebindung keine Kunde hatte, dass sein anderer Teil von einem der nun benannten Gebrechen behaftet sei, so kann er sogleich nach eingegangener Ehe wieder die vollgültige Lösung derselben verlangen, und sie muß ihm gewährt werden! Denn in diesen Fällen ist der gesunde Teil ein Betrogener, und der Betrug löst jeden Vertrag auf und somit auch den der Ehe.

06] Wollen aber solche Gatten sich nicht scheiden lassen nach dem Willen auch des gesunden Teiles, so ist die Ehe als gültig zu betrachten und kann späterhin außer von Tisch und Bett nicht mehr geschieden werden; denn da gilt euer Satz: Volenti non fit injuria (Dem Wollenden geschieht kein Unrecht.)!

07] Außer diesen Fällen aber gibt es nahe wohl keinen mehr, der als Grund einer vollgültigen Ehescheidung könnte angenommen werden.

08] In allen andern mißlichen Ehefällen müssen die Eheleute Geduld miteinander haben bis in den Tod; denn hatte den jungen Eheleuten der Ehe Honig gemundet, so müssen sie dann schon auch mit der Galle der Ehe sich zufriedenstellen.

09] Der Ehe Honig aber ist ohnehin der schlechteste Teil derselben; erst mit dem gallichten Teile der Ehe nimmt des Lebens goldner Ernst seinen Anfang. Dieser aber muß überall sich einstellen; denn käme dieser nicht, da ginge es mit der Saat für die Himmel schlecht.

10] Im oft bittersten Lebensernst beginnt erst der (geistige) Same sich zu beleben und zu entfalten, der im beständigen Honigleben also erstickt wäre, wie eine Fliege, die sich mit aller Gier in den Honigtopf stürzt und vor der zu großen Süßigkeit des Honigs ihr Leben einbüßet. - Bist du nun völlig im klaren?“



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