Jakob Lorber: 'Himmelsgaben', Band 2


11] Wer diese richtigen Umstände näher erwägt, der wird es denn aber auch von selbst gar leicht finden, was diese beiden in ein Horn stoßenden Parteien durch diese Frage bei Mir nach ihrer Meinung ganz unfehlbar bezwecken wollten, nämlich: daß Ich Mich entweder zur Partei der Kaiserlichen schlagen werde, wo sie dann gesagt hätten: »Nun, so bist du kein Messias! Denn du trittst die Rechte der Juden mit Füßen und machst mit vielen Treulosen eine Sache wider dein Volk. Du bist nach Moses, Samuel und David des Todes schuldig!« - Hätte Ich aber gesagt: Dem Kaiser gebührt kein Zins, sondern aller dem Herodes, der das Volk Gottes von den Heiden jährlich durch einen starken Tribut loskauft - so hätten sie Mich dann als einen Widersacher des Kaisers deklariert und hätten Mich an die römischen Richter überantwortet.

12] Ich aber ließ Mir die Münze des Kaisers vorweisen, auf der des Kaisers Bild und Unterschrift deutlich zu ersehen war, und fragte sie: »Wessen ist dies Bild und Unterschrift? Ist es des Herodes, dessen Geld ihr Gottesgeld nennt, oder ist es des Kaisers, der auch das Recht hat, seine Gelder seinen Untertanen zu leihen, besonders so es die Untertanen selbst verlangten?« - Die bekannte Antwort war: »Das ist des Kaisers Bild und Unterschrift!«

13] Worauf Ich denn ganz leicht und natürlich nach Recht und Billigkeit sagte: »Nun, so gebet dem Kaiser, was da sein ist!« (das heißt: »Gebet dem Kaiser den bedungenen Zins von seinem Gelde!«) - Und gebet aber auch dem, der euch das Gottesgeld geliehen, aus der Gottesmünze, was ihm gebührt!« - Oder kurz: »Gebet dem Kaiser, was dessen ist, und Gott, was dessen ist!« - Und die Fragenden waren somit abgefertigt und konnten nichts dawider entgegnen.

14] Aus dem aber geht anderseits auch von selbst klar hervor, was so ganz eigentlich »des Kaisers«, und was in diesem Verstande »Gottes« ist.

15] So die Untertanen mit dem Kaiser rechtlich stipulierte (vereinbarte) Verbindlichkeiten eingegangen sind, mögen diese nun tausend Jahre oder ein Jahr alt sein, so müssen sie diese halten. Ausgenommen davon sind Zwangsstipulationen, die kein erweisliches Wohl der Untertanen bezwecken, sondern lediglich das der gewaltigen Diktatoren nur. Ist aber bei einer Zwangsstipulation ein Untertanenwohl und des gewalttragenden Stipulators guter Wille erweislich, so sind die Untertanen ebenfalls verpflichtet, die Stipulationen als rechtliche anzuerkennen und denselben treulich nachzukommen.



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